Die Aufklärungsrüge und die Geltendmachung von Behandlungsfehlern stellen im Haftungsprozess jeweils eigenständige Angriffsmittel dar. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens ist, eine Entschädigung für aufgrund einer Behandlung eingetretene gesundheitliche Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig.
Eine in erster Instanz fallengelassene Aufklärungsrüge kann im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO erneut geltend gemacht werden.
Die Beurteilung, ob ein chronisches Schmerzsyndrom (CRPS) auf einen rechtswidrig durchgeführten ärztlichen Eingriff zurückzuführen ist, unterliegt als Sekundärschaden dem Beweismaß des § 287 ZPO. Im Fall einer mangelhaften Aufklärung ist der Eingriff mangels wirksam erteilter Einwilligung rechtswidrig und stellt selbst den Primärschaden dar.
Oberlandesgericht Bamberg, Hinweisbeschluss vom 11.05.2026 – 4 U 129/25