Trotz einer Voraufklärung bei Indikationsstellung stellt sich eine Eingriffs- und Risikoaufklärung am Vorabend der Operation nicht als rechtzeitig dar, wenn die Patientin erst drei Tage zuvor von dem zu operierenden Tumor erfahren hat, die Operation für die Patientin überraschend um einen Tag vorgezogen worden ist, die Operationsvorbereitungen unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch beginnen und der Patientin die Möglichkeit der Einholung weiterer Informationen genommen wird.
Die Aufklärung über die Transportfähigkeit der Patientin ist Teil der Eingriffs- und Risikoaufklärung, wenn sie für deren Entscheidung über den Ort der Operation und das die Operation durchführende Krankenhaus von Bedeutung ist.
Ein Teilschmerzensgeld i.H.v. 30.000 € ist angemessen, wenn die auf eine Operation zurückzuführende anfänglich stärker ausgeprägte Fußheberparese und die damit einhergehende Hypästhesie des Fußes und der Muskelschwund im betroffenen Bein dazu geführt haben, dass die Patientin ohne Benutzung einer Orthese beim Gehen erheblich eingeschränkt ist.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 20.04.2026 – I-5 U 105/23