Die Frage der Fehlerhaftigkeit einer ärztlichen Behandlung bestimmt sich gemäß § 630a Abs. 2 BGB grundsätzlich nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standards. Maßgebend ist deshalb der objektive Facharztstandard als Mindeststandard. Leitlinien können, müssen aber diesen Standard nicht repräsentieren. Die Bestimmung des fachlichen Standards setzt die Existenz einer Leitlinie nicht voraus.
Besteht aufgrund eines vorangegangenen Eingriffs ein deutlich erhöhtes Risiko eines chronischen Schmerzsyndroms (CRPS), so ist die Patientin bzw. der Patient hierüber vor einem Folgeeingriff aufzuklären. Ein formularmäßiger Hinweis im Aufklärungsbogen genügt insoweit nicht.
Auch die Aufklärung über ein erhöhtes Risiko für postoperativ länger anhaltende Schmerzen und für einen chronischen Schaden beinhaltet nicht die Aufklärung über ein erhöhtes Risiko eines chronischen regionalen Schmerzsyndroms. Die Möglichkeit des Eintritts einer dauerhaften Schmerzbelastung, die mit dem CRPS einhergeht, wird dadurch nicht hinreichend deutlich.
Ein ärztlicher Eingriff ohne Indikation stellt einen Behandlungsfehler dar.
Die Beurteilung, ob ein CRPS auf einen rechtswidrig durchgeführten ärztlichen Eingriff zurückzuführen ist, unterliegt als Sekundärschaden dem Beweismaß des § 287 ZPO.
Der Eingriff selbst stellt den Primärschaden dar.
Im Rahmen des § 287 ZPO genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Ursächlichkeit des rechtswidrigen Eingriffs für den entstandenen Schaden.
Entsprechendes gilt, soweit ein im Streit stehender Eingriff darüber hinaus aufgrund fehlender medizinischer Indikation nicht hätte durchgeführt werden dürfen.
Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 15.12.2025 – 4 U 71/25