425.000 € Schmerzensgeld für Geburtsschaden aufgrund fehlerhafter Vitalüberwachung

Das OLG Dresden sprach einem jugendlichen Kläger ein Schmerzensgeld von rund 425.000,00 € zu. Die Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterblieb eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers. Die Ärzte bemerkten zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und gingen auch nach Entdeckung der für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor.

Der Kläger leidet der Kläger an kognitiven Einschränkungen. Er kann nicht selbstständig laufen und aufrecht sitzen. Auch seine Umlagerung ist nur unter Hilfestellung möglich. Es sind Folgeerkrankungen zu erwarten.

Der Umstand, dass der infolge eines Behandlungsfehlers Geschädigte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Geht die teilweise erhaltene Fähigkeit, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, mit der Fähigkeit einher, die eigenen Einschränkungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, ist dies zwar dem Grunde nach schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. In erheblichem Umfang gilt dies aber erst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Der Gefahr, dass sich eine dem Schädiger anzulastende psychische Erkrankung noch entwickeln wird, kann durch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen werden.

Ein vorprozessuales Angebot zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das hinter dem letztlich zugesprochenen Betrag um mehr als die Hälfte zurückblieb, bezeichnete das Gericht als unzulässige Teilleistung, die der Kläger ablehnen durfte.

Der für den personellen Pflegemehrbedarf im Rahmen der Schadensschätzung anzusetzende Stundensatz beträgt ab dem 1.1.2010 10,50 €/Stunde.

Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 18.08.2020 – 4 U 1242/18